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StPO · Strafprozeßordnung

StPO ст. 305aBeschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

Zweiter Abschnitt Beschwerde

ДействуетОфициальный текст

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.