StPO ст. 257bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.