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StPO · Strafprozeßordnung

StPO ст. 248Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

ДействуетОфициальный текст

Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.