StPO ст. 227Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.