StPO ст. 225Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.