StPO ст. 215Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.