StPO ст. 177Kosten
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.