StPO ст. 169aVermerk über den Abschluss der Ermittlungen
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.