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StPO · Strafprozeßordnung

StPO ст. 166Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

ДействуетОфициальный текст

(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.

(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.