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StPO · Strafprozeßordnung

StPO ст. 164Festnahme von Störern

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

ДействуетОфициальный текст

Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.