StPO ст. 14Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.