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StPO · Strafprozeßordnung

StPO ст. 137Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

Elfter Abschnitt Verteidigung

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.