StPO ст. 118bAnwendung von Rechtsmittelvorschriften
Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.
Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.