EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGB ст. 5Bezeichnung der Rechtsnachteile
Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel
In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.