EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGB ст. 319Anwendung des bisherigen Kostenrechts
Achter Abschnitt Schlußvorschriften
In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem 1. Januar 1975 rechtskräftig geworden ist.