EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGB ст. 310Bekanntgabe der Verurteilung
Achter Abschnitt Schlußvorschriften
Die Vorschriften des neuen Rechts über die gerichtliche Anordnung, daß eine Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird, gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.