EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGB ст. 291Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie 1.
die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
2.
bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.