EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGB ст. 289Allgemeine Anpassung
Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.