StBerGÄndG 3 · Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
StBerGÄndG 3 ст. 4Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren
Art 11
Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.