StBerGÄndG 3 · Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
StBerGÄndG 3 ст. 3Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren
Art 11
Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.