StaRUG · Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
StaRUG ст. 99Abberufung
Teil 3 Sanierungsmoderation
(1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen: 1.
auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,
2.
von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.
(2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.