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StaRUG · Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

StaRUG чл. 99Abberufung

Teil 3 Sanierungsmoderation

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(1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen: 1.

auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,

2.

von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.

(2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.