SoldGG · Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten
SoldGG ст. 5Positive Maßnahmen
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen tatsächliche Nachteile wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.