SoldGG · Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten
SoldGG ст. 20Übergangsvorschrift
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
Erfolgen Benachteiligungen in Form sexueller Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz vor dem 18. August 2006, ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.