SoldGG · Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten
SoldGG ст. 19Unabdingbarkeit
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der Soldatinnen und Soldaten abgewichen werden.
SoldGG · Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der Soldatinnen und Soldaten abgewichen werden.