SokaSiG2 · Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren
SokaSiG2 ст. 39Beendigung des Tarifvertrags
Abschnitt 12 Schlussbestimmungen, allgemeine Vorschriften
(1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes, wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst wird.
(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger bekannt.