SLV · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
SLV ст. 36Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere
Unterabschnitt 3 Militärmusikdienst
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig: 1.
zum Major nach drei Jahren und
2.
zum Oberst nach 13 Jahren.