SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG ст. 72Kosten
Teil 7 Einspruchs- und Klagerecht
Die Dienststelle trägt die Kosten, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz entstehen.
SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
Teil 7 Einspruchs- und Klagerecht
Die Dienststelle trägt die Kosten, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz entstehen.