SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG ст. 65Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt 2 Rechtsstellung und Aufgaben
Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
Abschnitt 2 Rechtsstellung und Aufgaben
Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.