SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG ст. 61Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
Abschnitt 1 Bestellung und Amtszeit
(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
(2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.