SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG ст. 58Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien
Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Gleichstellungsbeauftragte in Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes einzubinden.