SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG ст. 54Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen
Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung
(1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.