Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG ст. 44Verschwiegenheitspflicht

Unterabschnitt 1 Gleichstellungsbeauftragte

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich 1.

der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und

2.

anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.

Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.

(2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.