SGB IX ст. 92Beitrag
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.