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SGB IX · Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)

SGB IX ст. 25Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

Kapitel 5 Zusammenarbeit

ДействуетОфициальный текст

(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass 1.

die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,

2.

Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,

3.

Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,

4.

Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden,

5.

Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet wird sowie

6.

die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden.

(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.