SGB IX ст. 107Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen
Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen
(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.