SGB 7 ст. 218bRückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten
Zehntes Kapitel Übergangsrecht
Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in der Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.