SGB 7 ст. 191Unterstützungspflicht der Unternehmer
Zweiter Abschnitt Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.