SGB 7 ст. 112Bindung der Gerichte
Zweiter Abschnitt Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
§ 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die Ansprüche nach den §§ 110 und 111.
Zweiter Abschnitt Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
§ 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die Ansprüche nach den §§ 110 und 111.