SGB 7 ст. 102Schriftform
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.