SGB 3 ст. 50Anordnungsermächtigung
Erster Unterabschnitt Übergang von der Schule in die Berufsausbildung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
Erster Unterabschnitt Übergang von der Schule in die Berufsausbildung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.