SGB 3 ст. 334Pfändung von Leistungen
Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen
Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.