SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
SGB XIV ст. 9Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen
Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen
Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht gepfändet werden.