SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
SGB XIV ст. 29Leistungen und Leistungsart
Abschnitt 1 Leistungen der Schnellen Hilfen
(1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.
(2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.