SGB X · Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X ст. 112Rückerstattung
Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.