SGB X · Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X ст. 10Beteiligungsfähigkeit
Erster Titel Verfahrensgrundsätze
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.