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SGB 1 · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

SGB 1 ст. 24Leistungen der Sozialen Entschädigung

Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

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(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden: 1.

Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,

2.

Krankenbehandlung,

3.

Leistungen zur Teilhabe,

4.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

5.

Leistungen bei Blindheit,

6.

Entschädigungszahlungen,

7.

Berufsschadensausgleich,

8.

Besondere Leistungen im Einzelfall,

9.

Leistungen bei Überführung und Bestattung,

10.

Ausgleich in Härtefällen,

11.

Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie

12.

Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit.