SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
SG ст. 69Zuständigkeit
3. Heranziehungsverfahren
Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden.