SeeVersNachwG · Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt
SeeVersNachwG ст. 9Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über 1.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4 bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009.
3.
(weggefallen)