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SeeVersNachwG · Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt

SeeVersNachwG Art. 9Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3 Behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten

In KraftAmtlicher Text

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über 1.

die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5,

2.

die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4 bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009.

3.

(weggefallen)